Notariell erstellte Nachlassverzeichnisse sind immer möglich, selbst wenn der Erbe bereits ein privatschriftliches Verzeichnis vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat.
Wer als gesetzlicher Erbe in einem Testament übergangen wurde, kann seinen Pflichtteil verlangen. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich einerseits nach der Pflichtteilsquote, andererseits nach der Höhe des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist gemäß dem Verwandtschaftsverhältnis schnell ermittelt. Schwieriger ist es für den Enterbten an Informationen zum Wert des Nachlasses zu kommen. Ohne konkrete Zahlen zum Nachlass hilft auch die Pflichtteilsquote wenig…
Daher stehen dem Pflichtteilsberechtigten weitgehende gesetzliche Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Naturgemäß hat der Erbe kein besonderes Interesse an der Abgabe dieses Verzeichnisses, führt es doch dazu, dass er auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Je höher die von ihm angegebenen Werte, desto mehr hat er zu zahlen…
Der Pflichtteilsberechtigte hat zunächst einen Anspruch auf ein sogenanntes privatschriftliches Nachlassverzeichnis. In den vergangenen Jahrzehnten spielte in der Praxis das eigentlich schon lange im BGB vorgesehene notarielle Nachlassverzeichnis gem. § 2314 BGB fast keine Rolle. Dies hat sich jedoch in den vergangenen Jahren erheblich geändert. Immer mehr Gerichte betonen die Verpflichtung des Notars ein solches Verzeichnis aufzunehmen und sogar eigene Ermittlungen anzustellen.
Das OLG München hat nun in einem Beschluss vom 25.10.2017 (18 U 1202/17) darüber hinaus klargestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte parallel zum privatschriftlichen Nachlassverzeichnis immer auch einen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis hat. Selbst dann, wenn der auskunftspflichtige Erbe trotz gewissenhafter Erstellung des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses dies als “Schikane” ansehen sollte.
Bei der Erstellung oder auch bei der Anforderung von Nachlassverzeichnissen ist in rechtlicher Hinsicht einiges zu bedenken; daher sollte in jedem Fall fachlicher Rat eingeholt werden.