Wenige Gesetze waren in Deutschland politisch und rechtlich so umstritten wie die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 2. März 2010 waren wechselnde Mehrheiten im Bundestag nicht in der Lage, überhaupt ein Gesetz auf den Weg zu bringen.
Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 8. April 2014, Az. C-293/12 und C-594/12, den Kritikern – und auch dem Bundesverfassungsgericht – Recht gegeben und die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit europäischem Recht erklärt.
Bereits das BVerfG hatte festgestellt, dass das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig ist. Gleichzeit wurden Mindestanforderungen hinsichtlich Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutzes formuliert und betont, dass die Nutzung der Daten nur verhältnismäßig ist, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dient.
Der EuGH geht noch einen Schritt weiter, wenn er nunmehr feststellt: Die Regelung „beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt“.
In der Begründung wurde ein ungerechtfertigtes Übermaß an Datensammlung kritisiert, da beispielweise für die Speicherfrist von bis zu zwei Jahren keine objektiven Kriterien festgelegt worden waren.
Nach diesem Urteil müssen nun Anbieter von Telekommunikationsleistungen ihre Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung und ihre tatsächliche Praxis rechtlich prüfen und ggfs. korrigieren.
Zu den Anbietern von Telekommunikationsleistungen gehören unabhängig von ihrer Größe auch Unternehmen, deren Mitarbeiter Email und Telefon zu privaten Zwecke nutzen dürfen.