Die wachsende Bedeutung von sozialen Netzwerken im Internet wird auch an der zunehmenden Anzahl von Urteilen deutlich, welche deutsche Gerichte zu Facebook & Co erlassen.
Das Kammergericht Berlin (Az. 5 W 88/11, Urt. v. 29.04.2011) hatte zu entscheiden, ob der „Like-it“-Button und damit auch die mit dessen Verwendung verbundene automatische Weiterleitung von Nutzungsdaten an Facebook – wie Datum und Uhrzeit des Besuchs, die besuchte Website sowie IP-Adresse, Browser und das vom Nutzer verwendete Betriebssystem – wettbewerbswidrig ist. Mitbewerber sahen in diesem durch den „Like-it“-Button veranlassten ständigen Datenaustausch einen Verstoß gegen § 13 TMG, der einen Online-Dienst dazu verpflichtet, seine Nutzer über die Art, Umfang und Zwecke der Erhebung von personenbezogenen Daten zu unterrichten. Das Gericht sah zwar – ohne sich festzulegen – gute Gründe für einen Verstoß gegen § 13 TMG, verneinte jedoch jedenfalls einen Wettbewerbsverstoß. § 13 TMG schütze nicht Mitbewerber und sei deshalb keine Marktverhaltensvorschrift iSv. § 4 Nr. 11 UWG. Zudem würden Mitbewerber durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen.
Nach einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil des LG Berlin (Az. 16 O 551/10, Urt. v. 06.03.2012) ist zudem Facebooks „Freundefinder“ rechtlich unzulässig. Auf Klage eines Verbraucherverbandes hat das Gericht die Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt, weil diese bislang eingeladen würden, ohne hierzu ihre Einwilligung erteilt zu haben. Facebook müsse seine eigenen Nutzer vielmehr klar und deutlich darüber informieren, dass durch den „Freundefinder“ das gesamte Adressbuch zu Facebook importiert und für Einladungen genutzt würde. Auch die in den AGB von Facebook enthaltene Einwilligung zur Nutzung von Daten zu Werbezwecken verstieße gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze und Regeln über AGBs.