… dies gilt vor allem auch dann, wenn Dritte über diesen Account beleidigende Äußerungen tätigen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob Facebook-Nutzer für Äußerungen haften, die von anderen über ihren Account verbreitet werden. Gegenstand des Urteils waren beleidigende Inhalte über einen Eventveranstalter, die auf dessen öffentlicher Pinnwand über den Account eines Facebook-Nutzers verbreitet wurden. Der Veranstalter verlangte daher Unterlassung der getätigten Äußerungen und Schadensersatz. Der beklagte Nutzer verteidigte sich hiergegen mit dem Argument, dass nicht er sondern vielmehr einer seiner Freunde die Aussage getätigt hätten. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern argumentierte damit, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, seine Zugangsdaten vor fremden Zugriff hinreichend zu sichern. Indem der Beklagte jedoch weder darauf geachtet hatte, sich stets nach der Nutzung seines Accounts auf einem fremden Computer auszuloggen, noch ob sein Passwort zum leichteren Login voreingespeichert war, musste er sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, als sein Freund den Account für die beleidigenden Äußerungen verwendete (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15).
Bei der Verwendung fremder Computer empfiehlt es sich dringend, sich nach der Nutzung aus dem eigenen Account (facebook, ebay etc.) auszuloggen und darauf zu achten, ob die automatische Merkfunktion, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglicht, aktiviert ist.