Für öffentliches Aufsehen hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009 gesorgt. Das Gericht befand eine fristlose Kündigung einer Kassiererin für in Ordnung, die unberechtigt einen Leergutbon im Wert von € 1,30 eingelöst hatte.
Die öffentliche Kritik an dieser Entscheidung fiel u. a. deshalb so stark aus, weil die Kassiererin schon seit über 30 Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war.
Schon im sog. „Bienenstich-Fall“ hatte das Bundesarbeitsgericht erstmalig 1984 entschieden, dass auch der Diebstahl geringwertiger Sachen grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. An dieser Ansicht hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung „Emmely“ angeknüpft.
Wenn das Vertrauen des Arbeitgebers durch eine noch so geringfügige vorsätzliche Eigentumsverletzung in erheblichem Maße gestört ist, kann dieser also grundsätzlich fristlos kündigen.
Interessenabwägung im Einzelfall
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandburg führt jedoch keineswegs dazu, dass per se immer dann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf, wenn ein geringwertiges Vermögensdelikt vorliegt. Der Arbeitgeber muss trotzdem jeden Einzelfall bewerten und eine sog. Interessenabwägung vornehmen. Dies ist auch im Fall „Emmely“ durch das Landesarbeitsgericht geschehen. Es hat die 30-jährige Betriebszugehörigkeit ebenso berücksichtigt wie das im hohen Maße widersprüchliche Verhalten der Mitarbeiterin nach Aufdeckung der Pfandeinlösung. Im vorliegenden Fall wog dies umso schwerer, als die fristlose Kündigung auf einer sog. „Prognose-Entscheidung“ des Arbeitgebers beruht, inwieweit auch zukünftig ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu erwarten bzw. das grundsätzlich gebrochene Vertrauensverhältnis reparabel ist.