In einem Urteil vom 18. Juni 2014 (Az. I ZR 242/12) hat der Bundesgerichtshof sich zur Frage des Umfangs der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers bei Wettbewerbsverletzungen geäußert.
Demnach haftet ein Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich,
- wenn er daran entweder durch positives Tun, also aktiv beteiligt war, oder
- wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten sog. Garantenstellung hätte verhindern müssen.
Die Organstellung allein, also die allgemeinen Pflichten als Geschäftsführer und die daraus resultierende allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein Geschäftsmodell (oder wohl auch eine andere unternehmerische Tätigkeit oder Marketingmaßnahme) selbst initiiert hat und diese Wettbewerbsrecht verletzt.
Nach diesem Urteil sollten Geschäftsführer und Vorstände noch strikter prüfen (lassen), ob die von ihnen veranlassten unternehmerischen Tätigkeiten Wettbewerbsrecht verletzten, da ihnen andernfalls die persönliche Haftung droht.