Was passiert, wenn der nicht betreuende Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen möchte oder kann? Muss man sich mit Unterhaltsvorschuss der öffentlichen Hand in geringer Höhe zufriedengeben?
„Verwandte in gerader Linie sind einander zu Unterhalt verpflichtet“, § 1601 BGB. Betreut man ein Kind, hat man damit seine Unterhaltspflicht erfüllt. Der nicht betreuende Elternteil muss den Kindesunterhalt in Geld leisten. Manchmal kann er dies jedoch trotz Anstrengungen nicht oder ist nicht erreichbar.
Müssen dann die Großeltern als weitere Verwandte das Enkelkind finanziell unterstützen? Grundsätzlich ja!
Die Hürden dafür sind jedoch hoch:
Vorrangig haften alle näheren Verwandten für das Kind und das ist in diesem Fall ausnahmsweise auch der betreuende Elternteil. Diese schuldet also
in diesem Ausnahmefall nicht nur die Betreuung, sondern auch den Barunterhalt – d.h. dieser Elternteil ist ganz allein für das Kind insgesamt verantwortlich. Natürlich muss der andere Elternteil beweisen, dass er oder sie trotz größter unternommener Anstrengung noch nicht einmal einen kleinen Beitrag leisten kann.
Sind beide Elternteil nicht leistungsfähig, kommt die Ersatzhaftung der Großeltern in Betracht. Die Ersatzhaftung trifft alle Großeltern zu ihrem Anteil, bei vier lebenden Großeltern würde also jeder zu einem Viertel der Unterhaltssumme haften.
Das Kind hat einen Auskunftsanspruch gegen seine Eltern und Großeltern. Ist es minderjährig, wird dieser Anspruch vom betreuenden Elternteil geltend gemacht. Ist es volljährig, vertritt es sich selbst.
Die Großeltern haben einen Selbstbehalt auf ihr Einkommen von je 2.000 Euro. Haften sie als Ersatz für einen Elternteil, können sie den gezahlten Unterhalt später von diesem zurückverlangen.
Als unterhaltsberechtigte Person sollte man zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen. Hier zählt jeder Monat, also möglichst schnell handeln – auch wenn es schwerfällt …