Mit Urteil vom 26.10.2011 (Az. XII ZR 162/09) hat der Bundesgerichtshof das Begehren eines seit Jahren geschiedenen Ehemannes abgewiesen, der – aus nachvollziehbaren Gründen – den Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau nach einer absehbaren Zeit ganz aussetzen wollte. Es fehle vor allem an „konkreten Darlegungen“, so der BGH.
Hintergrund ist folgender: Kann ein Ehegatte (meist die Ehefrau) nachweisen, dass sie durch die Ehe und Kinder beruflich einen Karriereknick hinnehmen musste oder sogar ihren Beruf gar nicht mehr ausüben konnte, hat sie sog. „ehebedingte Nachteile“ erlitten. Hier hat zunächst der Unterhaltsschuldner, meist also der geschiedene Ehemann, die sog. Beweislast. Er muss nun als erster vortragen und nachweisen, dass keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind und deshalb eine Befristung der Unterhaltszahlung oder Herabsetzung berechtigt ist. Daraufhin ist die Unterhaltsberechtigte am Zug: Sie muss diese Behauptung eingehend bestreiten und ganz konkret darlegen, dass sehr wohl die Chancen im Erwerbsleben ohne Ehe und Kinderbetreuung besser gewesen wären, als sie tatsächlich waren.
Zum detaillierten Vortrag vor Gericht gehören deshalb: Lebenslauf, Lebensplan vor Eheschließung (Indizien und Beweise), Bereitschaft und Eignung zum Aufstieg (Indizien und Beweise), Heranziehung vergleichbarer Karrieren, Erfahrungssätze aus dem jeweiligen Berufsbild und tarifliche Regelungen.