Wie jedes ungerade Jahr im Januar erhöht sich die Düssel-dorfer Tabelle und der Kindesunterhalt steigt in meist vor-hersehbarer Weise an. Dieses Jahr ist es jedoch mehr als erwartet.
Der Kindesunterhalt orientiert sich an der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese berücksichtigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter der Kinder und das Existenzminimum. An letzterem orientiert sich die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle, dem sog. Mindestbedarf. Dieser Bedarf steht jedem Kind zu: Jeder nicht betreuende Elternteil muss diesen Mindestbedarf leisten und alles dafür tun, um diesen sicherstellen zu können. Hat der Unterhaltspflichtige mehr Einkommen, geht der Bedarf der Kinderentsprechend der Tabelle- nach oben, auf 105 % des Mindestbedarfs, 110 % etc. bis 160 %. Das Bundeskabinett untersucht regelmäßig den Bedarf von Kindern und er-stellt den sog. „Existenzminimumbericht“.
Der Existenzminimumbericht des Bundeskabinetts von September 2020 stellt fest, dass das Existenzminimum der Kinder seit letztem Jahr deutlich gestiegen ist.
Daher wird der Mindestbedarf der Düsseldorfer Tabelle je nach Altersstufe zwischen 10 bis 17 Euro angehoben: Der Mindestunterhalt für bis einschließlich fünf Jahre alte Kinder erhöht sich von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe bis einschließlich elf Jahre von 434 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe bis einschließlich 17 Jahre von 508 auf 528 Euro. Im gleichen Zug ändert sich auch das staatliche Kindergeld: Pro Kind erhalten die betreuenden Eltern(teile) 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für das vierte Kind. Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die beiden Elternteilen zusteht. Es wird deshalb zur Hälfte auf den Tabellen-Kindesunterhaltsbetrag angerechnet, z. B. beträgt der Kindesunterhalt für ein dreijähriges Kind in der ersten Stufe ab 2021 393 Euro – ½ 219 Euro= 283,50 Euro.
Der betreuende Elternteil sollte am besten noch im Dezember 2020 den neuen Unterhaltsbetrag schriftlich beim anderen Eltern-teil anfordern.