Jonathan Gebauer

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Das Finanzgericht Hamburg bestätigt mit Urteil vom 20.08.2019 (Aktenzeichen 3 K 123/18), dass bei einer „Kettenschenkung“ ohne Weiterschenkungspflicht auch steuerrechtliche zwei Schenkungen vorliegen.

Verwandte und Ehepartner genießen untereinander gemäß §16 ErbStG großzügige Steuerfreibeträge. Diese Steuerfreibeträge können alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden. Lebzeitige Schenkungen lohnen sich also nicht nur, weil man sich am Glück des Beschenkten erfreuen kann, sondern auch, weil gegebenenfalls Steuern in großem Umfang eingespart werden können.

Bei Schenkungen von Eltern an Kinder besteht grundsätzlich ein Steuerfreibetrag in Höhe von € 400.000. Bei Schenkungen an die Enkelkinder beträgt der Steuerfreibetrag hingegen nur € 200.000. Immer wieder wird daher diskutiert, welche Freibeträge bei so genannten „Kettenschenkungen“ gelten, bei denen Eltern ihren Kindern eine Schenkung zukommen lassen und die Kinder diese anschließend direkt an ihre eigenen Kinder (also an die Enkelkinder) weitergegeben.

Das Finanzgericht Hamburg hat nun bestätigt, dass es bei dieser Frage allein auf die Frage ankommt, ob eine lebzeitige Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung an die Enkelkinder besteht. Wenn eine solche Verpflichtung besteht, wird die Kettenschenkung wie eine Schenkung direkt von den Großeltern an die Enkelkinder behandelt (Schenkungssteuerfreibetrag nur € 200.000). Wenn die Weiterschenkung an die Enkelkinder jedoch freiwillig und ohne vertragliche Pflicht geschieht, gilt der höhere Freibetrag von € 400.000. Die Schenkungen werden dann wie zwei getrennte Schenkungen (zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Kindern und Enkelkindern) behandelt. Dies gilt auch, wenn die Weiterschenkung zeitlich direkt nach der Erstschenkung erfolgt. Zu beachten ist allerdings, dass der Freibetrag zwischen Eltern/Kindern durch diese Gestaltung ausgeschöpft wird.

Nutzen Sie die Gelegenheit, mit „warmen Händen“ zu schenken. Bei guter rechtlicher Ausgestaltung, kann dies große steuerliche Vorteile mit sich bringen und stellt besonders bei größeren Vermögen eine sinnvolle Ergänzung zu testamentarischen Regelungen dar. Bei Fragen zur rechtssicheren Formulierung können Notare und Anwälte weiterhelfen.