Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 03.11.2014 (Az.: III ZR 32/14) entschieden, dass ein hohes Pfand für eine SIM-Karte unwirksam ist. Gegenstand des Rechtsstreits war eine Klausel eines Mobilfunkanbieters, mit der ein Pfand in Höhe von € 29,65 für eine SIM-Karte verlangt wurde. Begründet wurde diese hohe Summe seitens des Mobilfunkanbieters damit, dass eine professionelle Entsorgung von deaktivierten SIM-Karten auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten heraus sehr viel wirksamer sei, als wenn der Kunde die SIM-Karte z.B. durch Zerschneiden zerstöre. Für den Fall, dass der Kunde die Karte gleichwohl nicht zurücksende, sollte er Schadensersatz in Höhe von € 29,65 zahlen. Mit dieser Vorgehensweise wollte der Mobilfunkanbieter sicherstellen, dass er die SIM-Karten zurückerhält und möglicherweise drohende Datenschutzskandale zu seinem Nachteil abwenden. Der BGH hielt diese Regelung für unwirksam, da sie die Kunden unter anderem angesichts des sehr geringen materiellen Wertes der SIM-Karte unangemessen benachteilige. Der BGH gelangte in seinem Urteil außerdem zu dem Ergebnis, dass eine Klausel, mit der für den Versand von Papier-Rechnungen ein Betrag in Höhe von € 1,50 verlangt wird, unwirksam ist.
Sollten Ihnen die oben genannten oder vergleichbare Kosten in Rechnung gestellt werden, lohnt es sich, überprüfen zu lassen, ob diese berechtigt sind – selbst dann, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausbedungen wurden.