… ist der Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 21. März 2017 (Az. 5 K 1594/14) festgestellt, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, auch dann steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. In der Begründung führte das Finanzgericht aus, dass es sich bei der Entschädigung aus dem Vergleich um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte handelt. Eine solche Entschädigung sei nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren und daher steuerfrei. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung bestritten, sich jedoch durch Vergleich zur Zahlung einer Entschädigung wegen der behaupteten Benachteiligung verpflichtet. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter.
Anders zu beurteilen wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet gewesen wäre, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Muss der Arbeitgeber beispielsweise entgangene Lohnanteile ersetzen, ist von steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen.
Gerade bei Vergleichen in Arbeitsrechtssachen sind sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Folgen immer sorgfältig zu prüfen und zu beachten.