Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einem Angestellten sogar kündigen, wenn häufige Kurzerkrankungen oder eine Dauererkrankung dazu führen, dass es zu betrieblichen Beeinträchtigungen kommt und eine umfassende konkrete Interessenabwägung ergibt, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer sehr aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09. April 2014, AZ: 10 AZR 637/13) über Kündigung und Lohnfortzahlung einer über dreißig Jahre im Schichtdienst eingesetzten Krankenschwester zu entscheiden gehabt, der mit der Begründung schließlich gekündigt worden war, sie könne krankheitsbedingt keine Nachtschichten mehr leisten.
Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Kündigung als unwirksam und stärkte damit die Rechte von Schichtarbeitenden insgesamt:
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts genügt die Nachtdienstuntauglichkeit nämlich für sich genommen noch nicht, eine personenbedingte (auf die Schichtunfähigkeit bezogene) Kündigung zu rechtfertigen.
Der Klägerin waren nämlich alle arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten als Krankenschwester nach wie vor möglich, nur eben zu Nachtschichten konnte sie gesundheitsbedingt nicht mehr eingesetzt werden.
Ein erfreuliches Urteil für alle Schichtarbeitenden, die grundsätzlich zwar ihre Arbeitsaufgaben zu geregelten Arbeitszeiten erfüllen können, jedoch im Schichtbetrieb gesundheitliche Probleme bekommen.
In Zukunft werden Arbeitgeber noch stärker auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schichtarbeitenden Rücksicht nehmen und diese bei der Schichteinteilung besonders zu berücksichtigen haben.