Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2018 geändert. Der Mindestunterhalt, der die Basis der Tabelle bildet, wird angehoben. Erstmals jedoch seit 2008 werden auch die Einkommensstufen verändert, so dass unter Umständen tatsächlich ein niedrigerer Unterhalt zu zahlen sein wird.
Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle („DT“) berechnet: Je nach Einkommen und Alterststufe des Kindes ergibt sich der Tabellenbetrag, von dem dann noch das hälftige Kindergeld – ab 2018 also € 194: 2 – abzuziehen ist. Die DT wird grundsätzlich alle zwei Jahre zu den ungeraden Jahren verändert, meist mit einer Erhöhung um wenige Euro pro Altersstufe. Nun wird zunächst wieder der Mindestunterhalt erhöht: von € 342 auf € 348 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, von € 393 auf € 399 für Kinder von 6-11 Jahren und von € 460 auf € 467 für Volljährige.
Allerdings wird zudem noch eine Änderung der Netto-Einkommensstufen vorgenommen: waren bisher alle bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von € 1.500 nur verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen, wurde diese Zahl nun auf € 1.900 erhöht.
Beispiel: Ein nicht betreuender Elternteil hat zwei Kinder (5 und 7 Jahre) und ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von € 1800. Er ist nach DT 2017 in die 2. Einkommensgruppe (€ 1.501-€ 1.900) einzustufen. Er muss für das fünfjährige Kind € 264 zahlen (€ 360 ./. € 96 hälftiges Kindesgeld) und für das siebenjährige € 317 (€ 413 ./. € 96 hälftiges Kindergeld).
Insgesamt zahlt der Unterhaltspflichtige also € 581. Ab Januar 2018 ist er nicht mehr in die zweite, sondern in die 1. Einkommensgruppe einzuordnen, die den Mindestbedarf normiert. Somit hat er ab Januar 2018 für das fünfjährige Kind € 251 (€ 348 ./. € 97 hälftiges Kindergeld) und für das siebenjährige € 302 (€ 399 ./. € 97 hälftiges Kindergeld). Insgesamt zahlt der Pflichtige nun € 553 statt vorher € 581.
Der Selbstbehalt gegenüber Kindern ist gleich geblieben: Beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigem beträgt er € 880, beim Erwerbstätigen sind es € 1.080. Bei entsprechendem Nachweis kann der Selbstbehalt insbesondere wegen der Mietkosten erhöht werden.
Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete sollten nun den Unterhalt prüfen. Auch bei einer bereits errichteten Jugendamtsurkunde ist eine Änderung möglich.