Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 28. Juli 2022, II B 37/21) hat die Grundsätze zur Kettenschenkung ein weiteres Mal bestätigt und eine Beschwerde des Finanzamts zurückgewiesen.
Die sog. Kettenschenkung ist eine in der Praxis weit verbreitete Gestaltung zur optimalen Ausnutzung der Freibeträge innerhalb von Familien.
Im vom BFH zu beurteilenden Fall hatte ein Vater seiner Tochter eine Immobilie geschenkt.
Diese hatte einen Miteigentumsanteil der geschenkten Immobilie im selben Notarvertrag gleich an ihren Ehemann weitergeschenkt.
Das Finanzamt nahm zunächst an, dass es sich steuerlich bei der zweiten Schenkung um eine Schenkung zwischen dem Vater und seinem Schwiegersohn handele. Dies hätte zur Folge, dass dann lediglich ein Freibetrag von € 20.000 hätte in Abzug gebracht werden können.
Die Klage des Schwiegersohns vor dem Finanzgericht war jedoch erfolgreich. Die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. Laut BFH kann für die erste Schenkung zwischen Vater und Tochter der Freibetrag von € 400.000 und für die zweite Schenkung zwischen Tochter und deren Ehemann der Freibetrag von € 500.000 geltend gemacht werden.
Entscheidend sei lediglich, ob die Tochter selbst eine Entscheidungsbefugnis über die Immobilie habe. Wenn die beschenkte Tochter – wie hier – frei darüber entscheiden kann, ob sie das Geschenkte weitergibt oder nicht, kann auch der hohe Freibetrag zwischen Ehegatten in Anspruch genommen werden.
Notare beraten nicht zu steuerrechtlichen Fragen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Im BFH-Fall hätte der Streit mit dem Finanzamt durch die Beurkundung von zwei einzelnen Verträgen vermieden werden können.
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag unseres Kollegen Jonathan Gebauer (NP Aktuell, Ausgabe März 2020).