Wichtige Änderung: Ab Anfang des Jahres können nicht getrennt lebende Ehegatten einander in medizinischen Notsituationen für ein halbes Jahr auch ohne ausdrückliche Vollmacht vertreten.
Umfangreiche Änderung des Betreuungsrechtes zum Jahresbeginn
Zum Jahreswechsel ist die umfangreichste Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts seit der Abschaffung der sog. „Entmündigung“ Anfang der 1990er Jahre in Kraft getreten. Neben einigen wichtigen inhaltlichen Änderungen wurde das Betreuungsrecht (neu geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, §§ 1814 bis 1888) insbesondere übersichtlicher gegliedert.
Bekannlich wird nur dann eine rechtliche Betreuung vom Gericht eingerichtet, wenn die betroffene Person nicht vorher selbst einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt hat (sog. Subsidiarität der Betreuung). D.h. die eigene Vorsorge hat ggü. staatlichem Handeln Vorrang). Beruflich tätige rechtliche Betreu-er:innen haben sich eine Vielzahl von Verwaltungsmaßnahmen genehmigen zu lassen, die nunmehr ebenfalls neu und sehr übersichtlich in den §§ 1848 ff BGB aufgeführt sind. Sofern nah Verwandte zu rechtlichen Betreuer:innen bestellt worden sein sollten, müssen diese sich schon deutlich weniger Handlungen genehmigen lassen (§ 1859 BGB).
Wenn eine Vertrauensperson vorhanden sein sollte, ist nach wie vor zu empfehlen, dieser eine Vollmacht zu erteilen. Bevollmächtigte müssen sich nämlich nur Entscheidungen zu besonders lebensbedrohlichen medizinischen oder freiheitsentziehende Maßnahmen (§§ 1829, 1831, 1832 BGB) genehmigen lassen und bleiben ansonsten von bürokratischer Kontrolle durch das Betreuungsgericht „verschont“.
Gesetzliches Vertretungrecht für Ehegatten in medizinischen Notsituation
Bisher konnten selbst Eheleute – mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Lebens – sich nicht einfach so wechselseitig vertreten. Das wurde immer dann besonders dramatisch, wenn ein Ehegatte nicht ansprechbar in ein Krankenhaus eingeliefert wurde und das Ärzteteam strenggenommen nicht mal Auskünfte über den Gesundheitszustand geben durfte. Weil das schon bisher in der Praxis anders gehandhabt worden war, hat nun auch der Gesetzgeber reagiert und ein auf sechs Monate befristetes „automatisches“ (also gesetzliches) Ehegattennotvertretungsrecht eingeführt. Ausdrücklich gilt diese Ausnahme aber nur für medizinische Belange und nur solange, wie Ehegatten nicht getrennt leben. Zwar können im Rahmen des Notvertretungsrechts Behandlungsverträge mit Krankenhaus oder eilige Reha-Verträge unterzeichnet werden; dar-über hinausgehende Verträge sind jedoch nicht möglich; nicht einmal ein Heimvertrag.
Trotz allem sollten auch Eheleute überlegen, ob sie sich nicht wechselseitig schriftlich – dann gleich für alle Lebensbereiche – bevollmächtigen.
Wer gerade nicht durch seinen Ehegatten in medizinischen Notsituationen vertreten werden möchte, muss aktiv einen Widerspruch beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.
Egal wie es sich bei Ihnen verhält: Wir beraten Sie in Vorsorgefragen gerne.