Ab 2023 können nicht getrenntlebende Ehegatten sich in medizinischen Notfällen vertreten. Allerdings nur in Bezug auf medizinische Belange und auch maximal auf sechs Monate befristet!
Bislang galt, dass Ehegatten einander (abgesehen von „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfes“) nur dann vertreten können, wenn sie sich wechselseitig eine Vollmacht erteilt haben.
Schon seit Jahren wurde allerdings in der Politik darüber diskutiert, ob nicht ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt werden könnte, wie es zum Beispiel in der Schweiz bereits seit einiger Zeit existiert.
Ab 2023 wird es nun ein solches Notvertretungsrecht geben. Allerdings nicht für alle Lebensbereiche, sondern ausdrücklich auf medizinische Notfälle begrenzt. In Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage sein wird, die Angelegenheiten seiner Gesundheitssorge zu regeln, erhält der andere Ehegatte ein auf sechs Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht. Im Wesentlichen ist der Ehegatte dann befugt:
- in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder
sie zu untersagen - ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen und
- über freiheitsentziehende Maßnahmen für die Höchstdauer von 6 Wochen zu entscheiden (ruhigstellende Medikamente, Bettgitter oder Unterbringung in psychiatrischer Einrichtung)
Ärzte sind für die Dauer des Notvertretungsrechts von der Schweigepflicht entbunden.
Sicherlich trägt die Änderung dazu bei, dass mehr Sicherheit in schwieriger Situation entsteht. Dennoch bleibt es nicht nur wegen der zeitlichen Beschränkung beim dringenden Rat, seinem Ehegatten eine auf alle Lebensbereiche bezogene schriftliche Vorsorgevollmacht zu erteilten.