Es kommt nicht selten vor, dass eine Immobilie im Nachlass von nur einem Miterben bewohnt wird. Dann stellt sich regelmäßig für die übrigen Erben die Frage, ob eine Miete verlangt werden kann.
Sofern nicht der Erblasser noch zu Lebzeiten mit dem die Immobilie bewohnenden Miterben einen Mietvertrag geschlossen haben sollte, besteht kein Anspruch auf Miete, wohl aber auf sogenannten Nutzungsersatz. Zunächst einmal haben alle Miterben ein eigenständiges Recht auf Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit nicht andere Miterben dadurch beeinträchtigt werden. Wenn ein Miterbe die Immobilie bewohnt, schließt er in der Regel dadurch die anderen vom Mitbesitz aus.
In solchen Fällen sollte versucht werden, einvernehmlich zu regeln, wer zu welchen Konditionen die Nachlassimmobilie bewohnen kann. Wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt, insbesondere weil sich der die Immobilie bewohnende Miterbe sperrt, ist davon auszugehen, dass er sich die Nutzung des Nachlassgegenstandes allein „anmaßt“. Dann muss umgehend reagiert und der Mitgebrauch eingefordert werden! Notfalls muss Klage auf Einwilligung in eine bestimmte Regelung zur Nutzung erhoben werden. Wenn allerdings bereits die anderen Miterben schriftlich der Alleinnutzung widersprochen und den sog. Mitgebrauch an der Nachlassimmobilie geltend gemacht sowie ersatzweise Nutzungsersatz eingefordert haben sollten, kann auch schon gleich auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft geklagt werden.
Wenn ein Miterbe eine in den Nachlass gefallene Immobilien alleine bewohnt und sich weigern sollte dafür eine Entschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen, sollte man so schnell wie möglich anwaltlichen Rat einholen.