Das Oder-Konto wird von Paaren gerne genutzt um die Ausgaben und Einnahmen der Familie zu bestreiten. Ohne es zu wissen, verwirklichen jedoch viele Paare einen anzeigepflichtigen Schenkungssteuertatbestand.
Oder-Konten sind bei Paaren beliebt. Jeder Partner kann bei einem solchem Gemeinschaftskonto einzeln und vollumfänglich über das Konto verfügen.
Zahlt einer der Partner auf das Konto ein oder gehen andere, ausschließlich ihm zustehende, Zahlungen auf dem gemeinsamen Konto ein, dann kann dies gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig sein.
Das gleiche Problem stellt sich auch dann, wenn ein vorheriges Einzelkonto in ein Oder-Konto umgewandelt wird.
Zivilrechtlich sind die Ehegatten dann sog. Gesamtgläubiger, d.h. jeder kann von der Bank die gesamte Leistung fordern (Außenverhältnis). Soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, sind die Ehegatten untereinander, also im sog. Innenverhältnis nach § 430 BGB zu gleichen Teilen berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, von wem das Geld stammt oder wer das Konto errichtet hat.
Für das Finanzamt handelt es sich dann um eine Schenkung des hälftigen Guthabensbetrags bei der Umschreibung bzw. um eine hälftige Schenkung bei einer Einzahlung.
Eine solche Zuwendung zwischen den Ehegatten ist gem. § 30 ErbStG anzeigepflichtig. Unterbleibt die Anzeige kann die Steuerverwaltung im schlechtesten Fall, noch Jahrzehnte später Steuern festsetzen und Hinterziehungszinsen verlangen. Unter Umständen kann auch eine strafbare Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vorliegen.
Ein Ausweg für bereits erfolgte, nicht angezeigte Schenkungen kann die (zeitweise) Aufhebung der ehelichen Zugewinngemeinschaft sein.
Bei geplanten Schenkungen sollte immer auch die Problematik der Oder-Konten berücksichtigt werden.