Das Amtsgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 14.01.2015, Az.: 33 C 3407/14, die bisherige Rechtsprechung verdeutlicht und entschieden, dass sowohl die Installation von Videokameras, als auch die Installation von Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Mieters darstellt.
Es wurde klargestellt, dass bereits die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegung des Mieters und seiner Besuche im Hauseingangsbereich eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit darstellt. Diese Beeinträchtigung kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Demzufolge hat ein Mieter einen Anspruch auf Unterlassung.
Der Anspruch auf Unterlassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beseitigung einer Videokamera an einem benachbarten Haus, wenn der Mieter an diesem benachbarten Haus nicht vorbeigehen muss. Letzterer Inhalt der Entscheidung dürfte unter Datenschutzrechtlern jedoch umstritten sein, da eigentlich jede Überwachung öffentlichen Raums nach dem im Datenschutzrecht geltenden Verbotsgrundsatz einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf.
Vor jeder Installation von Überwachungskameras sollte deren Rechtmäßigkeit geprüft werden.