Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell (Urteil vom 12.03.2015; Az.: 6 AZR 82/14) über einen sogenannten „Klageverzicht“ in einem vom Arbeitgeber formulierten Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Der Kläger war seit 2001 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am 28.12.2012 kam es zwischen den Parteien zum Streit. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, er habe aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt. Der Arbeitgeber drohte dem Arbeitnehmer mit fristloser Kündigung und Strafanzeige. Daraufhin unterschrieb der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber vorgelegten schriftlichen Aufhebungsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung noch am selben Tag enden sollte. Schließlich verzichtete der Arbeitnehmer auf das Recht den Vertag zu widerrufen und auch, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Der Arbeitnehmer ließ sich von diesen, von ihm unter Druck unterschriebenen, Formulierungen nicht abhalten, doch Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dieses lehnte jedoch zunächst wegen seines Verzichts die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht hingegen gab seiner Klage statt.
Das Bundesarbeitsgericht nutzte die Gelegenheit zur Klarstellung, dass trotz eines ausdrücklichen Klagverzichts Gerichte durchaus klären können und müssen, ob der Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glaube unangemessen benachteiligt wird. Eine solche unangemessene Benachteiligung bejahte das Bundesarbeitsgericht für solche Aufhebungssituationen, in denen ein Arbeitnehmer durch Androhung einer außerordentlichen Kündigung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bewegt wird, obgleich ein „verständiger Arbeitgeber eine Kündigungsandrohung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen würde“.
Selbst wenn Sie als Arbeitnehmer durch Drohungen oder „gutes Zureden“ zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Klagverzicht gedrängt wurden, sollten Sie in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses ggf. durch Klage wieder rückgängig gemacht werden könnte.