Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.05.2017 entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden (Az. VI R 9/18).
Scheidungskosten – das sind eigene Anwaltskosten und Gerichtgebühren im Scheidungsverfahren – konnten bisher als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, die bereits am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, wurde diese Möglichkeit der Steuerersparnis bereits gekappt. Nur Steuerpflichtigen, die „ohne die Führung des Rechtsstreits Gefahr laufen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren“, sollte die Absetzung der Scheidungskosten noch erlaubt sein. Die zunächst noch diskutierte Idee, „unmittelbare und unvermeidbare“ Kosten zuzulassen, wurde verworfen.
Da nun der Bundesfinanzhof definitiv entschieden hat, keinerlei Kosten – auch nicht mehr der „drohende Verlust der Existenzgrundlage“ – mehr anzuerkennen, ist die Frage endgültig geklärt:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 können keine Anwaltsosten und Gerichtsgebühren, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angefallen sind, mehr geltend gemacht werden.
Lassen Sie sich sämtliche Scheidungskosten im Vorfeld von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin konkret berechnen, dann wissen Sie, was auf Sie zukommt.