Bevor ein Event des Sports oder der Bühnenkultur dem – hoffentlich zahlreichen – Publikum präsentiert werden kann, muss der Veranstalter des Events erhebliche organisatorische und finanzielle Vorleistungen erbringen. Damit sich diese Vorleistungen rechnen, gewährt das deutsche Urheberrecht Veranstaltern von Konzerten, Theater und Tanzevents ein eigenes Leistungsschutzrecht (§ 81 UrhG). Der Veranstalter kann deshalb bestimmen, wer zu welchen Konditionen z. B. einen Ton- oder Filmmitschnitt des Konzerts anfertigen darf. Folge dieses Rechts ist auch, dass z. B. ein Musiker, der bei einem Fremdveranstalter auftritt und sein Konzert selbst aufzeichnet, diese Aufnahme nur mit Zustimmung des Veranstalters als CD veröffentlichen darf. Darüber, wer was mit einer solchen Aufnahme tun darf, sollte möglichst im Voraus bereits im Engagementvertrag eine klare Regelung getroffen werden.
Rechtlich betrachtet sind Veranstalter von Sportevents demgegenüber schlechter gestellt. § 81 UrhG erfasst eben nur Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Werken. Sportveranstalter können sich nach einem neueren Urteil des BGH zum Schutz vor Verwertungshandlungen Dritter auch nicht auf den sog. wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen (§§ 3, 4 Nr. 9 UWG): Der BGH hatte zu beurteilen, ob ein Veranstalter von Amateurfußballspielen, ein regionaler Fußballverband, verbieten kann, dass Zuschauer solcher Spiele selbsthergestellte Videos von Amateurspielen auf dem youtube-ähnlichen Internetportal www.hartplatzhelden.de veröffentlichen. Der BGH lehnte dies ab und entschied, dass die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen des Fußballverbands hinreichend durch dessen Hausrecht gegenüber den Zuschauern (z. B. durch Einlasskontrollen im Stadion) geschützt werden könnten, sodass ein zusätzlicher rechtlicher Schutz nicht erforderlich sei. Auch bestünde ein besonderes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung der Videoaufnahmen, da Amateurspiele in keinem anderen Medium allgemein zugänglich präsentiert würden (BGH, Az. I ZR 60/09, Urt. v. 28.10.2010).
Ob diese rechtliche Ungleichbehandlung von Kultur- und Sportevents gerechtfertigt ist und auch zukünftig bestehen bleiben wird, ist dem deutschen Gesetzgeber anheim zu stellen.