Rechtmäßig erworbene Software-Pakete gehören dem Käufer – unabhängig davon, ob er sie als CD /DVD gekauft oder sie aus dem Internet heruntergeladen hat. Dies schließt nach der nun vorliegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) insbesondere auch das Recht zum Weiterverkauf mit ein.
Der amerikanische Softwareentwickler Oracle hat im Streit um gebrauchte Softwarelizenzen vor Gericht eine Niederlage erlitten: Ein Softwarehersteller könne den Weiterverkauf der bereits gebrauchten Kopien der Software durch einen Kunden nicht im Rahmen von Lizenzbedingungen untersagen. Dies gelte auch dann, wenn die Software nicht physisch, etwa auf CD / DVD, vorliegt, sondern von den Servern des Urheberrechteinhabers heruntergeladen wird, so lautet die Entscheidung des EuGH in Luxemburg.
Erschöpfung der ausschließlichen Nutzung
Die Richter begründen diese weitreichende Entscheidung damit, dass das Recht auf ausschließliche Verbreitung der Programmkopien sich mit dem Erstverkauf erschöpft habe. Wenn der Softwarehersteller im Rahmen des beim Verkauf geschlossenen Lizenzvertrages ein dauerhaftes Nutzungsrecht vorsieht, sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD / DVD oder aber um eine „nichtkörperliche Kopie“ aus dem Internet handelt. So oder so habe der Hersteller beim Erstverkauf seine „angemessene Vergütung“ erhalten.
Keine Mehrfachnutzung und Löschpflicht
Der EuGH hat aber auch Pflichten für den Erstkäufer geregelt: zum einen dürfen die Nutzer ihre Lizenz nicht dadurch aufspalten, dass sie die Software in Teilen weiterverkaufen. Zum anderen muss ein Nutzer beim Verkauf des Lizenzschlüssel gleichzeitig die Kopie auf dem eigenen Rechner unbrauchbar machen – also deinstallieren und löschen. Hintergrund dieser Entscheidung ist laut Gericht die Tatsache, dass das Vervielfältigungsrecht des Programms weiter beim Hersteller liegt. Der Hersteller darf daher alle technischen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass der Erstkäufer dies auch tut.