Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

2013 kann als Jahr der Stärkung der väterlichen Rechte bezeichnet werden: Während bereits Anfang des Jahres durch Gesetzesänderung die Erlangung der gemeinsamen Sorge eines nichtehelichen Vaters auch gegen den Willen der Kindesmutter ermöglicht wurde, wurden die Rechte des leiblichen Vaters nun weiter gestärkt.

Beispiel: Frau A. ist verheiratet und hat ein eheliches Kind. Nach einem Seitensprung mit Herrn B. im August 2012 bringt sie im Mai 2013 ein weiteres Kind zur Welt. Die Familie A. will keinen Kontakt mit Herrn B. und erzieht das Kind als eigenes. Herr B. möchte das Kind gern sehen und wissen, wie es sich entwickelt. Das wird ihm verwehrt. Was kann er tun?

Rechtlich ist gem. § 1592 BGB zunächst Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Im Beispielsfall wäre das Herr A.

Seit dem 13.7.2013 ist der neue § 1686 a BGB in Kraft getreten. Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er zukünftig ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Bisher kam ein Umgang nur in Betracht, wenn die leiblichen Väter bereits eine Beziehung zum Kind hatten. Wenn jedoch hier der Kontakt verwehrt wurde, blieb der leibliche Vater ausgeschlossen. Nachdem es als gesichert angesehen wird, dass der Kontakt zum biologischen Vater auch für das Kindeswohl förderlich sein kann, kann ein Umgangsrecht nun auch in Betracht kommen, wenn bislang noch keine enge Beziehung zum Kind besteht.

Im Antrag auf Umgang und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes muss der leibliche Vater Folgendes nachweisen:

  • Umgang dient dem Kindeswohl
  • ernsthaftes Interesse am Kind

Zudem muss an Eides statt versichert werden, dass der Antragsteller der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die leibliche Vaterschaft wird sodann im Verfahren geprüft und ist gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist zudem vorgesehen, dass Abstammungsuntersuchungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Kindesmutter geduldet werden müssen.

Leibliche Väter sollten in einer Beratung ihre neuen Rechte prüfen lassen und sie dann erfolgreich durchsetzen.