Jonathan Gebauer

  • Rechtsanwalt
  • zert. Mediator

Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 19.07.2018 (Akten-zeichen 2 Wx 261/18) entschieden, das ein Testament auch dann weiterhin Gültigkeit hat, wenn es nicht mehr auffindbar ist.

Ein Testament kann zu Lebzeiten gemäß § 2253 widerrufen werden, wenn der Verfasser noch testierfähig und nicht durch ein bindend gewordenes Berliner Testament oder einen Erbvertrag daran gehindert ist.

Eine zulässige Art des Widerrufs ist die Vernichtung des alten Testaments gemäß § 2255 BGB.

Problematisch ist eine solche Vernichtung jedoch dann, wenn das ursprüngliche Testament anderen Personen (z.B. den künftigen Erben) in Kopie oder zumindest vom Inhalt her bekannt ist und wenn die Vernichtung des Testaments nicht ausreichend dokumentiert wird.

Solange bekannt und (z.B. durch Zeugen oder Kopien) beweisbar ist, dass ein Testament eines spezifischen Inhalts existiert (hat), muss nämlich gemäß der Entscheidung des OLG Köln selbst dann von dessen weiterer Existenz und Wirksamkeit ausgegangen werden, wenn das Testament (z.B. nach einer Vernichtung im stillen Kämmerlein) nicht mehr auffindbar ist. Es besteht bei Unauffindbarkeit also gerade keine Vermutung dafür, dass das Testament vernichtet wurde.

Vor diesem Hintergrund ist jeder Person, die ein früheres Testament durch Vernichtung widerrufen möchte anzuraten, dies zu dokumentieren und gegebenenfalls Zeugen hinzu zu ziehen. Gleichzeitig sollten Testamente zwar sicher, aber dennoch auffindbar aufbewahrt werden.

Unabhängig von der Vernichtung eines Testaments gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten ein bestehendes Testament zu ändern oder zu widerrufen, z.B. durch Änderungs- oder durch Widerrufstestament. Auch hinsichtlich der Aufbewahrung gibt es durch die amtliche Verwahrung eine gute Alternative zur Schreibtischschublade. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Fragen haben.