Haben beide Partner einen Mietvertrag unterschrieben, sind beide auch zu Mietzahlungen verpflichtet. Zieht ein Partner nach der Trennung aus und zahlt der andere die Miete weiter, muss der ausgezogene Partner die Hälfte der Mietkosten erstatten – auch wenn er bereits Unterhalt zahlt.
Allerdings ist dieser Erstattungsanspruch begrenzt: Der zurückbleibende Partner kann nur eine hälftige Beteiligung an dem Teil der Miete verlangen, der über die Miete für eine kleinere, auf die jetzigen Verhältnisse nach der Trennung zugeschnittene Wohnung hinausgeht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen in einem Beschluss vom 17.2.2016 festgelegt (Az.: 4 WF 184/15).
In die gegenseitigen Leistungspflichten fällt also nicht nur der Unterhalt, sondern auch Leistungen aus einem gemeinsamen Schuldverhältnis („Gesamtschuldnerausgleich“).
In dem zugrundeliegenden Fall waren die Parteien getrennt lebende Eheleute, also noch verheiratet.
Der Grundsatz „Erstattung von Miete neben Unterhalt“ dürfte auch für nicht verheiratete Paare gelten, die sich trennen. Allerdings ist ein Unterhaltsanspruch bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nur gegeben, wenn kleine Kinder unter drei Jahren betreut werden.
Selbst wenn jedoch die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch nicht vorliegen und ein unverheirateter Partner die Miete weiter nach dem Auszug zahlt, ist der andere grundsätzlich zum Ausgleich dieser gemeinsamen Schuld verpflichtet.
In der finanziellen Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Partnern sind mehr Ansprüche möglich als Zugewinn und Unterhalt.