Schneller, besser, sicherer! So wird auf einem einschlägigen Portal im Internet für einen DSL-Anschluss geworben. Und tatsächlich zeigen Statistiken, dass ein DSL-Anschluss die beliebteste Zugangsart zum World Wide Web in deutschen Haushalten ist. Auf dem Markt der DSL-Verträge gibt es mittlerweile unzählige Anbieter – viele koppeln dabei einen besonders günstigen monatlichen Preis jedoch an eine feste Laufzeit – oft sind es 24 Monate. Wer bisher dachte, dass es ohne weiteres möglich sei, den Vertrag für den Fall zu kündigen, dass ein Umzug an einen Ort erfolgt, an dem keine DSL-fähige Leitung verfügbar ist, muss sich von dieser Vorstellung mit einem jüngst vom Bundesgerichtshof erlassenen Urteil verabschieden.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass allein ein Umzug keinen wichtigen Grund darstellt, der eine Kündigung rechtfertigen könnte. Dies bedeutet also für den Kunden grundsätzlich, dass er die monatlichen Gebühren auch weiterhin zu entrichten hat, obwohl er den DSL-Anschluss nicht nutzen kann. Grund hierfür ist, dass es grundsätzlich Risiko des Kunden ist und seiner persönlichen Interessensphäre entstammt, wenn er – ob aus persönlichen oder beruflichen Gründen – an einen Ort verziehen muss, an dem DSL-fähige Leitungen nicht verfügbar sind. Derartige Gründe sind aber dem Einfluss des Anbieters von DSL-Leistungen entzogen, der mit der festen Laufzeit des Vertrages und damit auch den Einnahmen daraus kalkuliert (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10).
Vor Abschluss eines neuen DSL-Vertrags muss geprüft werden, ob der alte wirksam beendet wurde.