Mit Datum vom 30.01.2014 (Az.: 14 O 427/13) hat das Landgericht Köln entschieden, dass Fotos, die von einer kostenlosen Fotodatenbank heruntergeladen werden und z.B. für Webseiten verwendet werden dürfen, bereits in der Bilddatei selbst mit einer Urheberkennzeichnung (Namen des Urhebers) versehen werden müssen. Nach Meinung der Kölner Richter genügt es nicht, dass der Urhebervermerk auf der Webseite selbst angebracht ist. Die Richter begründen dies damit, dass der Vermerk durch direkten Aufruf der Bild-URL oder wenn die Grafik per Rechtsklick über die Funktion „Grafik anzeigen“ angezeigt wird, nicht mehr sichtbar sei.
Der beklagte Verwender der streitgegenständlichen Fotografie ist nun verpflichtet, den Namen des Fotografen direkt in der Bild-URL anzubringen. Problematisch ist dabei jedoch, dass bereits das Einfügen des Namens des Urhebers eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung des Fotos darstellen könnte, die wiederum häufig gegen die Lizenzen der Fotodatenbanken verstoßen dürfte. Der Beklagte hat bereits Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Landgerichts Köln Bestand haben kann – über den Ausgang werden wir berichten.
Achten Sie bei der Verwendung von fremden Fotos immer darauf, dass der Urheber dabei auch namentlich genannt wird.
Stammen die Fotos von einer Fotodatenbank müssen Sie die dortigen Bestimmungen beachten, die angeben, wo die Urhebernennung zu erfolgen hat. Unterbleibt die Urhebernennung, stehen dem Urheber nämlich grundsätzlich nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Schadensersatzansprüche zu.