Der markante Vorspann zu den „Tatort“-Krimis der ARD wird selbst zum (Justiz-)Krimi: Seit 1970 wird der Vorspann unverändert verwendet – in den letzten 40 Jahren etwa 19.200 Mal allein bei TV-Ausstrahlungen. Der Bayerische Rundfunk wurde nun von der angeblichen Urheberin des Vorspanns auf Zahlung einer Nachvergütung verklagt. Für die Entwicklung des Storyboards, die Leitung der TV-Aufnahmen und das Zeichnen der Trickaufnahmen, wie das animierte Fadenkreuz, die tanzenden Buchstaben oder die Fingerabdruck-Spirale, habe sie damals lediglich ein Pauschalhonorar von 2.500 DM erhalten, was angesichts der Jahrzehnte langen Nutzung des Vorspanns zu wenig sei.

Neue Rechtsprechung zur Vergütung von  Übersetzern

Die Urheberin des „Tatort“-Vorspanns wird sich dabei auch auf eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 32 UrhG berufen können: Diese Vorschrift gewährt einem Urheber gegenüber einem Verwerter seines Werks das Recht auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen kreativen Leistungen. Der Urheber muss an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt werden. Gerade wenn – wie häufig in Lizenzverträgen üblich – sämtliche Nutzungsrechte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt eingeräumt werden, würde dies nach Auffassung des BGH am besten durch eine am Absatz orientierte, erfolgsabhängige Vergütung gewährleistet.

In kürzlich ergangenen Urteilen hat der BGH so zur Vergütung von Übersetzern fremdsprachiger Werke der Belletristik entschieden, dass ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar von rund 15 Euro pro Seite des ins Deutsche übersetzten Buches nicht angemessen sei. Neben einem so geringen Garantiehonorar hätten Übersetzer vielmehr auch einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer umsatzabhängigen Erfolgsbeteiligung ab einer Auflage von 5.000 Exemplaren in Höhe von 0,8% (Hardcover-Ausgaben) bzw. 0,4% (Taschenbuch-Ausgaben) des Nettoladenverkaufspreises (BGH, Az. I ZR 38/07 – „Talking to Addison“ sowie Az. I ZR 230/06, jeweils Urteil vom 07.10.2009).

Folgen für Lizenzverträge allgemein

Über die Frage der Vergütung von Buchübersetzungen hinaus könnten diese beiden Urteile so verstanden werden, dass es zukünftig ganz allgemein immer schwerer werden wird, in Verträgen zwischen Urhebern jeder Art (wie Schriftstellern, Musikern, Designern) und Werkverwertern (wie Verlagen, CD-Labels) vereinbarte reine Pauschalhonorare als angemessen ansehen zu können.

Urheber und Verwerter sollten künftig der Frage einer zusätzlichen erfolgsabhängigen Erlösbeteiligung – sowohl für neue, aber auch für seit Juli 2001 bereits abgeschlossene Verträge – besondere Aufmerksamkeit schenken, um spätere Streitigkeiten um eine Nachvergütung zu vermeiden.

Dies wäre auch dem Bayerischen Rundfunk anzuraten gewesen!