Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmen durch den Betrieb sogenannter Facebook-Fanpages gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt (Urteil vom 04.09.2014 – 4 LB 20/13).
Facebook ermöglicht es Unternehmen zu Werbezwecken sogenannte Fanpages einzurichten. Nach der Einrichtung eines entsprechenden Accounts wird dem Werbenden eine spezielle Seite auf Facebook zur Verfügung gestellt, auf welcher er eigene Inhalte, sein Unternehmen und seine Produkte präsentieren kann. Die Fanpages erfreuen sich bei Werbenden großer Beliebtheit.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Seiten werden durch Facebook zu Werbezwecken verschiedene personenbezogene Daten – unter anderem der bei Facebook angemeldeten Besucher – erfasst und verarbeitet. Den Betreibern der Fanpages werden Statistiken, die Nutzung ihrer Seiten betreffend, zur Verfügung gestellt. Diese betreffen z.B. die Reichweite der Werbemaßnahmen.
Staatliche Stellen wollten nunmehr den betroffenen Unternehmen den Betrieb solcher Fanpages gem. § 38 Abs. 5 BDSG mit der Begründung untersagen, dass von Facebook Nutzungsdaten nach § 15 TMG, der die Fanpage aufrufenden Nutzer für Werbezwecke nach § 15 Abs. 3 S. 1 TMG erhoben würden, ohne dass das die Fanpage verantwortende Unternehmen die Nutzer über eine Widerspruchsmöglichkeit unterrichtet hätte (vgl. §§ 12 Abs. 2 TMG i.V.m. 3 Abs. 7 BDSG).
Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht und führte zur Begründung aus:
§ 38 Abs. 5 BDSG tauge nicht ohne weiteres als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um den Betrieb einer Fanpage zu untersagen. In der Regel seien vor dem Verbot der Datenverarbeitung abgestufte Maßnahmen zu ergreifen. Gewöhnlich müsse zunächst versucht werden, eine Beseitigung der Mängel mittels Zwangsgeldandrohung zu veranlassen.
Bei den Betreibern der Fanpage handle es sich auch nicht um die verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG. Ihnen fehle die Einflussmöglichkeit auf die Datenerhebung, sie erfolge auch nicht in ihrem Auftrag. Die Behörde sei gehalten sich an die tatsächlich für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle zu halten. Dies seien die Betreiber von Facebook.
Die Entscheidung ist über den hiesigen Kontext hinaus relevant. In Zeiten häufig ausgelagerter Datenverarbeitung stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit vielfach. Dem Kurs des OVG Schleswig folgend, wird hierbei entscheidend auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abzustellen sein.
Sollten Sie als Betreiber einer Facebook-Fanpage oder eines ähnlichen Formats „Opfer“ einer Unterlassungs- oder Beseitigungsanordnung werden, ist die Einholung von Rechtsrat umgehend geraten. Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, kann die Verfügung bestandskräftig und damit unangreifbar werden.