Allzu oft ist in Testamenten nur davon die Rede, wer das Haus, das Auto oder das Bankvermögen bekommen soll. Das reicht bei Weitem nicht aus!
Probleme entstehen in der erbrechtlichen Praxis immer dann, wenn in Testamenten kein Erbe benannt ist, sondern lediglich einzelne Gegenstände an Einzelpersonen verteilt werden. Man spricht von „Verteiltestamenten“.
Für den Rechtsverkehr ist aber vor allem wichtig, wer Rechtsnachfolger, also Erbe, eines Verstorbenen geworden ist. Denn dieser Rechtsnachfolger übernimmt nach unserer deutschen Rechtsordnung bereits im Moment des Todes eines Menschen dessen gesamte Rechte und Pflichten, also Vermögen und Schulden. Man spricht vom sogenannten „Von-selbst-Erwerb“. In Deutschland muss ein Erbe also nicht ausdrücklich angenommen werden. Anders etwa in Österreich, wo man erst mit ausdrücklicher Erklärung vor dem Gerichtskommissär das Erbe annimmt. Man kann also in Deutschland bereits Erbe sein, ohne dass man davon überhaupt weiß.
Als Korrektiv für eine solche „aufgedrängte“ Rechtsposition kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbenstellung ausschlagen werden. In diesem Fall gilt man rückwirkend nicht (mehr) als Erbe. Haben sich Erblasser oder Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.
Im Fall nun von „Verteiltestamenten“ ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, ob über die konkrete Verteilung hinaus auch implizit eine Erbeinsetzung mitgemeint war.
Dazu muss man sich zunächst anschauen, wie der Nachlass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (nicht am Todestag!) zusammengesetzt war.
Wenn der Nachlass wirklich nur die erwähnten Gegenstände umfasste (was sicherlich immer die Ausnahme sein wird) kann über den Wert der einzelnen zugewandten Gegenstände auch eine Erbquote bestimmt werden. Es ist nämlich vom Regelfall auszugehen, dass ein Testierender in seinem Testament gerade auch seine Rechtsnachfolge wenigstens mitregeln wollte.
Wenn die im Testament erwähnten Gegenstände jedoch nicht den gesamten Nachlass ausmachen und damit ein erheblicher „unbedachter Rest“ bleibt, ist ein solches „Verteiltestament“ in der Regel so zu deuten, dass der Testierende nur einzelne Gegenstände verteilen, es aber ansonsten bei der gesetzlichen Erbfolge belassen wollte.
Wenn ein verteilter Einzelgegenstand – gemessen am Gesamtnachlasswert – besonders werthaltig sein sollte (sog. „80 %-Rechtsprechung“) und gleichzeitig deutlich wird, dass sich der Empfänger dieses Gegenstandes auch um Beerdigung u.a. kümmern oder die Grabpflege übernehmen soll, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass diese Person dann auch Alleinerbe werden sollte.
Der Impuls, bei Testamentserrichtung festzulegen, wer was erhalten soll, ist grundsätzlich verständlich. Allerdings sollte zunächst bedacht werden, wer als Erbe, also Rechtsnachfolger, in Betracht kommt und dies im Testament auch zum Ausdruck gebracht werden.