Jedes Unternehmen möchte zu Werbezwecken möglichst viel „Internet-Traffic“ auf die eigene Homepage leiten. Besonders Findige versuchen dabei, über die Gestaltung der Internetseite möglichst viel auf Konkurrenten abzielenden „Traffic“ zum eigenen Internetangebot umzuleiten. Einige dabei eingesetzte „Lockmittel“ können jedoch in Konflikt mit dem Markenrecht geraten.

Besonders werbewirksam lässt sich eine Domain einsetzen, welche die Gattung des beworbenen Produkts beschreibt, wie z. B. www.moebel.de. Wer solche Gattungsbegriffe als Domain verwendet, kann jedoch – selbst wenn dieser Begriff zusätzlich auch Teil des Firmennamens ist – markenrechtlich nur schwer gegen Mitbewerber vorgehen, die ähnliche Domains verwenden. Solchen Gattungsbegriffen fehle nämlich der Charakter eines Hinweises auf ein bestimmtes Unternehmen; vielmehr verstehe der Betrachter darunter nur den Inhalt der jeweiligen Internetseite. Eine Abmahnung kann in solchen Fällen nur dann – auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage – erfolgreich versendet werden, wenn die graphische Gestaltung der Internetseite des Mitbewerbers zum Verwechseln ähnlich ist (LG Hamburg, Az. 327 O 117/09, Urt. v. 16.07.2009).

Durch „Metatags“ im HTML-Code oder „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ lassen sich bestimmte Stichworte oder auch Markennamen von konkurrierenden Unternehmen auf der eigenen Internetseite hinterlegen, sodass diese ein normaler Betrachter zwar nicht sehen, eine Suchmaschine jedoch sehr wohl auffinden kann. Ein nach einer bestimmten Marke Suchender kann hierdurch auf die Internetseite eines mit dem Markeninhaber konkurrierenden Unternehmens umgeleitet werden. Der Einsatz von „Metatags“ oder „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ kann trotz Unlesbarkeit für einen normalen Betrachter als Markenverletzung abgemahnt werden. Eine solche Verwendung der fremden Marke könne nur zulässig sein, wenn vom Betreiber der Internetseite aktuell Original-Produkte des Markeninhabers vertrieben würden, sodass die Rechte aus der Marke im Hinblick auf das Recht zur Bewerbung (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG) erschöpft seien (BGH, Az. I ZR 77/04, Urt. v. 08.02.2007 – AIDOL).

Die bloße Nennung eines Markennamens im sog. „Body“ des Quelltextes einer Internetseite stellt hingegen keine markenmäßige Verwendung dar. Als Teil des Software-Dokuments, welches dem PC die Anweisungen gibt, was er auf der Internetseite anzuzeigen hat, sei der „Body“ lediglich eine technische Anweisung, welche Worte in welcher Schriftart auf der Internetseite erscheinen sollen. Wird die Marke im Fließtext der Seite rechtmäßig z. B. im Rahmen einer meinungsbildenden Auseinandersetzung genannt, kann auch das Anführen der Marke im Quelltext keine Markenverletzung darstellen (OLG Jena, Az. 2 U 901/08, Urt. v. 08.04.2009).

Die Verwendung von Marken als Schlüsselwörter bei Internet-Suchmaschinen, wie bei „Google-AdWords“, kann hingegen als Markenverletzung gegenüber dem werbenden Unternehmen geahndet werden. Durch die Eingabe solcher Schlüsselwörter kann das Unternehmen bewirken, dass Nutzern der Suchmaschine bei Eingabe dieser Schlüsselwörter ein Werbelink zu ihrer eigenen Internetseite angeboten und so „Traffic“ umgeleitet wird. Eine Markenverletzung setze darüber hinaus jedoch voraus, dass die konkrete Gestaltung der Werbung nicht erkennen lässt, dass es sich um das Angebot eines anderen Unternehmens als desjenigen des Markeninhabers handelt. Google selbst verletze hingegen dabei keine Markenrechte, weil es sich um Werbung seiner Kunden, nicht um eine eigene Verwendung der fremden Marke durch Google handele. Google sei aber verpflichtet, auf einen konkreten Hinweis hin, markenverletzende „AdWords“ zu löschen (EuGH, Az. C-236/08, Urt. v. 23.03.2010).