Ein Testament ist immer gut und hilfreich, um der eigenen Familie oder seinem vertrauten Umfeld Klarheit und Rechtssicherheit zu hinterlassen. Allerdings: Nur ein in sich stimmiges und widerspruchsfrei formuliertes Testament vermag dies zu leisten.
Das Erbrecht ist komplex. Für den Laien mutmaßlich eindeutige Formulierungen können sich schnell zu verheerenden Streitigkeiten auswachsen.
In der erbrechtlichen Komplexität liegt der Schlüssel für die passende individuelle Lösung! Im Vordergrund wird dabei immer stehen, was Ihnen Zeit Lebens wichtig war.
Es gibt Lebensumstände, bei denen es besonders wichtig und sinnvoll ist, zu testieren:
Sie leben in einer nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Ohne ein Testament zugunsten des Lebensgefährten greift die gesetzliche Erbfolge. Der Lebensgefährte ginge erbrechtlich „leer aus“.
Sie leben geschieden, aus dieser früheren Ehe sind Kinder hervorgegangen: Wer in dieser Situation kein Testament errichtet, geht das Risiko ein, dass über den „Umweg“ der gemeinsamen Kinder der geschiedene Ehepartner trotzdem von Ihrem Vermögen profitiert: Dann nämlich, wenn ein gemeinsames Kind zwar nach Ihnen, aber vor dem anderen Elternteil verstirbt.
Sie heiraten erneut: In einer solchen Situation muss in jedem Fall geprüft werden, ob Sie oder Ihr neuer Ehegatte schon früher einmal mit dem bisherigen (ggf. auch vorverstorbenen) Ehegatten ein Testament errichtet hatte(n). Vielleicht sind Sie dann gar nicht mehr so frei, über Ihr Vermögen zu testieren, wie Sie denken. Aber auch hier gibt es Lösungen: Vorausgesetzt, die Beratung erfolgt rechtzeitig!
Sie leben von Ihrem Ehegatten getrennt: Solange Sie noch nicht rechtskräftig geschieden sind, sollte erwogen werden, den Ehegatten durch ein Testament von seiner gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Zwar hat dieser dann noch immer – solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist – einen Pflichtteilsanspruch, dieser beträgt aber nur die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Ggf. kann auch einvernehmlich ein entsprechender Ehe- oder Erbvertrag geschlossen werden, in dem wechselseitig auf das gesetzliche Erbteil verzichtet wird.
Sie sind alleinstehend oder leben ohne Kontakt zur Verwandtschaft: Das gesetzliche Erbrecht geht vom Verwandtschaftsgrad aus. Wenn Kinder vorhanden sind, erben diese. Wenn Kinder schon vorverstorben sein sollten, dann Enkel – soweit vorhanden. Gibt es keine direkten Abkömmlinge, sieht die gesetzliche Erbfolge ein Erbrecht der Eltern bzw. Großeltern – und wenn diese nicht mehr leben sollten – ein Erbrecht der Seitenlinien vor. Wenn also kein Kontakt zur Verwandtschaft besteht, sollte in jedem Fall an ein Testament gedacht werden, wobei ggf. Pflichtteilsansprüche direkter Abkömmlinge zu bedenken sind.
Es existieren nichteheliche Kinder: Nichteheliche Kinder stehen ehelichen Kindern erbrechtlich gleich. In solchen – zum Teil delikaten – Situationen bietet sich in jedem Fall einen Beratung bei einem zur absoluten Verschwiegenheit verpflichteten Fachanwalt für Erbrecht an. Ggf. kann offensiv noch zu Lebzeiten eine zwischen allen Beteiligten einvernehmliche Lösung gefunden oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der durch ein vordefiniertes Prozedere sicherstellt, dass alle Beteiligten zu ihrem Recht kommen.