Wer kennt das nicht? Man ist gerade bei der Arbeit oder kommt von dieser nach Hause und freut sich auf einen ruhigen Feierabend, wird aber vom unbarmherzig klingelnden Telefon gestört: „Einen wunderschönen Guten Abend, mein Name ist xy und ich melde mich im Auftrag von z…“ singt da eine Stimme mehr oder weniger gut gelaunt in die Hörmuschel. Wieder einer dieser Werbeanrufe, die man erhält, weil man wohl an einem Gewinnspiel teilgenommen und dabei nicht nur die Erlaubnis gegeben hat, über den Gewinn benachrichtigt zu werden, sondern auch über „weitere interessante Angebote der z GmbH“.
Oft ist die Einwilligung in Werbeanrufe und die Gewinnspielteilnahme dabei in einer Weise verknüpft, dass die Einwilligung notwendige Bedingung für die Gewinnspielteilnahme oder jedenfalls in dieser „versteckt“ ist. Dem teilnahmewilligen Verbraucher bleibt daher (wie von den Unternehmen beabsichtigt) kaum eine Möglichkeit, die – oft dennoch unerwünschte -Telefonwerbung zu umgehen.
Solchem Vorgehen will die Rechtsprechung einen Riegel vorschieben. So urteilte der Bundesgerichtshof bereits 2008, dass die Einwilligung in den Erhalt von Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht einer Textpassage enthalten sein darf, die auch andere Zustimmungserklärungen oder Hinweise enthält (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06). Der BGH bestätigte im April 2011 mit einem Beschluss, dass für die Einwilligung in den Erhalt von Werbung mit einem Telefonanruf dasselbe gelten soll (BGH, Beschl. v. 14.04.2011, I ZR 38/10).
In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Fall sollten die Gewinnspielteilnehmer auf der Teilnahmekarte ihre Telefonnummer „z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der …“ angeben.