Die in letzter Zeit bei den akademischen Ausbildungen durchgeführten Reformen führen zu immer neuen Ausbildungsgängen und neuen Abschlussbezeichnungen. Bei Berufen mit Zulassungsbeschränkungen und berufsrechtlichen Regelungen wie den Rechtsanwälten, Steuerberatern und Ärzten wehren sich die Berufsträger und ihre jeweiligen Verbände gegen die Anerkennung von Ausbildungen, die nach ihrer Ansicht keine ausreichende Qualifikation darstellen. Hierzu bedienen sie sich der Regelungen des Berufsrechts und meist auch der Regeln des Wettbewerbsrechts.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18. März 2010, Az. I ZR 172/08, zu dieser Thematik entschieden, dass die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes eines Bundeslandes sog. Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellen und somit eine Verletzung wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Im konkreten Fall wurde jedoch klargestellt, dass die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades „Master of Science Kieferorthopädie“ nicht gegen ärztliches Berufsrecht verstößt, da es sich um eine akkreditierte akademische Ausbildung handelt, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen auch in Deutschland anzuerkennen ist.
Dies bedeutet, dass sich die genannten Rechtsanwälte, Steuerberatern und Ärzten sowie andere Angehörige von geschützten Berufen grundsätzlich mit Hilfe des Wettbewerbsrechts gegen nicht qualifizierte Konkurrenz und insbesondere gegen deren irreführende Werbung wehren können, jedoch in jedem Einzelfall genau die Verletzung konkreter Rechtsnormen geprüft werden muss.